Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit. Wenn § 23 Abs. Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) Abschnitt 1 (Verfahrensgrundsätze) (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Die Amtssprache ist deutsch - anwalt VwVfG (2) 1 Werden bei einer … Rz. Die Amtssprache ist deutsch. (2) 1Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge. Schließlich steht in § 24 Abs. § 23 VwVfG Amtssprache - Zivilprozessordnung (ZPO Deutsch. VwVfG (1) Die Amtssprache ist deutsch. Sämtliche Dokumente müssen daher in deutscher Sprache … BayVwVfG: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) … Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren. Detailseite • Universität Passau (2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige … § 23 Amtssprache - VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
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